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Steuerklasse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Nichteheliche Lebenspartner sind hinsichtlich der Steuerklasse im ErbStG nicht Eheleuten gleichgestellt. Es liegt innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit ihren vielfältigen – bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden – Rechten und Pflichten der Ehepartner. Auch ein Billigkeitserlass ist insoweit ausgeschlossen.