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Leistungsort bei sonstiger Leistung
Der Ort der sonstigen Leistung verlagert sich gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG an den Sitz des Leistungsempfängers; dies gilt auch für die Forderungseinziehung. Etwas anderes folgt nicht aus der Tatsache, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG auf die von der Steuerfreiheit ausgenommenen Umsätze der Forderungseinziehung Bezug nimmt.