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Aufwendungen für Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung
Die Aufwendungen für eine Delfintherapie bei einem sprachbehinderten autistischen Kind können nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn deren medizinische Erforderlichkeit durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird.