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Richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung bei verbrauchsteuerrechtlicher Verdachtsnachschau
Vorliegen eines konkreten Verdachts erforderlich
Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dürfen Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, regelmäßig nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (Nachschau). Rechtfertigen allerdings Tatsachen die Annahme, dass sich auf dem Grundstück oder in den Räumen Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden, ist eine Verdachtsnachschau ohne zeitliche Einschränkung möglich. Die (Wohnungs-)Durchsuchung im Rahmen der Verdachtsnachschau ist allerdings nicht ohne richterliche Anordnung zulässig, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
Der Ausgangsfall
Das Hauptzollamt erlangte durch eine anonyme Anzeige Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige S an seiner Arbeitsstätte russische oder polnische Zigaretten an Arbeitskollegen verkaufte. Aufgrund dessen beantragte es beim Finanzgericht im Rahmen der Nachschaurechte des § 210 Abs. 2 AO die finanzgerichtliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des S. Das Finanzgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es an einem auf Tatsachen beruhend...