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Finanzgerichtsordnung; | gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör (§ 21e GVG; Art. 103 Abs. 1 GG)
Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird grds. nicht dadurch verletzt, daß nach der Umsetzung eines Richters der zuständige Senat in einer anderen als der bisherigen personellen Besetzung entscheidet, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschiedene Richter bis zu seinem Ausscheiden als Berichterstatter in der Sache tätig gewesen war (). Der Senat nimmt in dieser Entscheidung auch Stellung zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn nach einem Erörterungstermin beim Berichterstatter dieser infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einen anderen Senat des FG wechselt und ein anderer Richter zum Berichterstatter in der Sache bestimmt wird.