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BFH Urteil v. - IV R 87/93 BStBl 1996 II S. 523

Gesetze: GVG § 21 eGG Art. 103 Abs. 1EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

1. Gesetzlicher Richter bei Änderung der personellen Besetzung des Senats 2. Rechtliches Gehör bei Wechsel des Berichterstatters nach Erörterungstermin 3. Keine KG-Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, die die Geschäfte der KG führt

Leitsatz

1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, daß nach der Umsetzung eines Richters der zuständige Senat in einer anderen als der bisherigen personellen Besetzung entscheidet, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschiedene Richter bis zu seinem Ausscheiden als Berichterstatter in der Sache tätig gewesen war.

2. Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn nach einem Erörterungstermin beim Berichterstatter dieser infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einen anderen Senat des FG wechselt und ein anderer Richter zum Berichterstatter in der Sache bestimmt wird.

3. Geschäftsführung im Sinne der Regelung über die gewerblich geprägte Personengesellschaft ist die organschaftliche Geschäftsführung des Gesellschafters für die Gesellschaft. Bei einer GmbH & Co. KG, deren alleinige Geschäftsführerin die Komplementär-GmbH ist, ist der zur Führung der Geschäfte der GmbH berufene Kommanditist nicht wegen dieser Geschäftsführungsbefugnis auch als zur Führung der Geschäfte der KG berufen anzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 523
BFH/NV 1996 S. 373 Nr. 12
OAAAA-95641

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BFH, Urteil v. 23.05.1996 - IV R 87/93

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