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BMF - IV A 7 -S 0320 - 4/06 BStBl 2006 I S. 234

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2005

Im Folgenden veröffentlicht das BMF die zu TOP 2 der Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 21. bis beschlossenen Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2005 (Anlage 1; Abgabefrist für Steuererklärungen, Fristverlängerung) sowie das Schreiben vom an den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer (Anlage 2; Steuererklärungsfristen). Die Veröffentlichung der Erlasse im BStBl I wird veranlasst.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land– und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder durch Landwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land– und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2006 der .

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Steuererklärungsfristen

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nach eingehenden Erörterungen beschlossen, das bisherige Verfahren der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, neu zu regeln. Statt der bisherigen „Zweiteilung” des Fristverlängerungsverfahrens (allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September des Folgejahres; Fristverlängerung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres) bestimmen die beigefügten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2005, dass die Abgabefrist allgemein bis zum verlängert und auf das vereinfachte Fristverlängerungsverfahren verzichtet wird. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum bzw. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land– und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Unabhängig hiervon wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Steuererklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. Ferner bleibt es – wie bisher – den Finanzämtern vorbehalten, die Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

An die Neuregelung, die durch Wegfall des vereinfachten Fristverlängerungsverfahrens zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung in den Kanzleien der steuerberatenden Berufe beitragen wird, knüpft die Finanzverwaltung die Erwartung, dass nicht – wie bisher – zum 28. Februar des Zweitfolgejahres noch ein erheblicher Teil der Steuererklärungen ausstehen wird. Die Finanzverwaltung wird daher das Abgabeverhalten beobachten, insbesondere, ob trotz der Ausdehnung der allgemeinen Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Steuererklärungen kontinuierlich eingehen. Sollte dies nicht der Fall sein oder festgestellt werden, dass in einer Vielzahl von Fällen Anträge auf Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus gestellt werden, wird die Verwaltung dies bei künftigen Anweisungen zur Fristverlängerung berücksichtigen. Ferner besteht die Erwartung, dass Steuererklärungen verstärkt elektronisch übermittelt werden.

BMF v. - IV A 7 -S 0320 - 4/06

Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 234
INF 2006 S. 241 Nr. 7
EAAAB-78170