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Behandlung von Erbauzinsen und Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Die Bestellung des Erbbaurechts wird als grundstücksgleiches Recht grunderwerbsteuerlich wie ein(e) Grundstückserwerb (-lieferung) behandelt. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird der zu zahlende Erbbauzins kapitalisiert. Umsatzsteuerrechtlich liegt jedoch eine sonstige Leistung in Form einer Duldungsleistung vor, die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Durch die Rechtsänderung zum unterliegen – im Falle einer Option nach § 9 UStG – auch Erbbauzinsen aus Altverträgen dem Anwendungsbereich des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, da es sich bei dem Erbbauzins um eine Dauerleistung in Form von Teilleistungen handelt.