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Eidesstattliche Versicherung
Sind die Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb völlig unklar und weigert sich der Steuerpflichtige, seinen Auftraggeber, für den er in größerem Umfang als Subunternehmer tätig war, zu benennen, berechtigt dies das Finanzamt zur Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn das Finanzamt den Vollstreckungsschuldner unmittelbar zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO auffordert und nicht den weniger einschneidenden Weg der Ermittlung der Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 249 Abs. 2, § 95 AO wählt.