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Gewerbesteuer nach Umwandlung
BFH präzisiert Umfang des gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinns nach Umwandlung
Wird ein Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft bzw. des Einzelunternehmens innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. Entsprechendes gilt bei Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs oder von Personengesellschaftsanteilen. Da der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bei einem Personenunternehmen anders als bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt, soll § 18 Abs. 4 UmwStG eine Umgehung der Gewerbesteuerpflicht durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vermeiden. Mit dem Umfang des gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinns hat sich der BFH in seinem Urteil v. - X R 6/04 auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH und Eigentümer des Betriebsgrund-stücks, das er als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietete. Mit Wirkung zum wurde die GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers unter Buchwertfortführung verschmolzen. Mit Wirkung S. 2
zum – d. h. innerhalb der 5-Jahresfrist – veräußerte der Kläger sein Einzelunternehmen. Den hierbei realisierten Veräuße...