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Anfechtbare Druckzahlung an Sozialversicherungsträger
Eine wirksame Insolvenzanfechtung liegt vor, wenn die Gemeinschuldnerin unter Androhung der Stellung eines Insolvenzantrags zwei Wochen vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Vermeidung eines derartigen Verfahrens Sozialversicherungsbeiträge an eine Krankenkasse leistet (inkongruente Deckung), die z. T. als Einzugsstelle für weitere Sozialversicherungsträger fungiert. Dem stehen weder die Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG noch die Rechtsprechung des (ZIP 2003 S. 1000) entgegen, die dem Schutz der Arbeitnehmer in der Situation der Insolvenz des Arbeitgebers dienen sollen (§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 142 InsO; , ZInsO 2005 S. 1111).