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Satzungsbestimmung zur Anfechtungsfrist von Gesellschafterbeschlüssen
Das I - 16 U 104/04, GmbHR 2005 S. 1353 ff., mit Anm. von Werner = DStR 2005 S. 1747 = BB 2005 S. 1984 ff.) hat unter Hinweis auf § 246 AktG analog entschieden, dass die Satzungsbestimmung einer GmbH, die vorsieht, dass die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses binnen eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls erfolgen muss, unwirksam ist.
▶Praxishinweise: (1) Das OLG Düsseldorf nimmt in der vorliegenden Entscheidung umfassend zu der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH Stellung. Das GmbHG regelt nicht eigens die Rechtsfolgen, die aus Mängeln beim Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen resultieren; jedoch ist anerkannt, dass hier nicht einfach die Nichtigkeit nach bürgerlichem Recht eintritt, sondern in Anlehnung an das Aktienrecht zu differenzieren ist (so Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 47 Rn. 91). Zunächst stellt das Gericht klar, dass es ausreicht, Nichtigkeitsklage zu erheben. Der Nichtigkeitsantrag schließt den Anfechtungsantrag ein. Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses herbeizuführen (vg...