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Wirksamer Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich
– Anmerkungen zum –
Ein Nichtbuchführungspflichtiger hat bzgl. der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung ein prinzipiell unbefristetes Wahlrecht; es wird der Sache nach jedoch durch Einrichtung bzw. Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt.
Hat sich ein Stpfl. für die Überschussrechnung entschieden, kann er allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung seine Wahl nicht mehr ändern.
Nicht geklärt ist, ob der Gewinn auch dann durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden kann, wenn der Stpfl. zwar zeitnah zum Jahresanfang eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und für einen Vermögensvergleich ausreichende Bücher geführt, tatsächlich jedoch keinen Jahresabschluss aufgestellt hat.
I. Vorbemerkungen
Das ESt-Recht kennt verschiedene Arten der Gewinnermittlung für die betrieblichen Einkunftsarten. Zu nennen sind vor allem die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG, also durch einen Jahresabschluss, und die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der es prinzipiell auf den Zu- und Abfluss der Einnahmen und Ausgaben ankommt. Gehen z. B. Freiberufler oder Gewerbetreibende von der Gewinnermittlung durch Einnah...