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Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung als Teil des Veräußerungsvorgangs
Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann – als Veräußerungskosten – dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden (Bezug: §§ 9, 20, 23 EStG).▶NWB SAAAB-75021
▶Praxishinweise: Werbungskosten liegen vor, wenn die betreffenden Aufwendungen durch die entsprechende Einkunftsart veranlasst worden sind. Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einkünften bestehen. Die Qualifizierung einer Vorfälligkeitsentschädigu...