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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 195/04

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 900 VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 905 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203

Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte Fehlmenge Zigaretten

Leitsatz

Wird eine Ware, die in der Freizone Hamburg zum Zolllagerverfahren angemeldet wird, ohne Beschau überlassen, greift hinsichtlich der Menge die Fiktion des Art. 71 Abs. 2 Zollkodex. Wird beim Entladen im Zolllager festgestellt, dass eine geringere als die angemeldete Menge vorhanden ist, so sind nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex auch auf die Fehlmenge Einfuhrabgaben zu erheben.

Wird bei Entgegennahme der Ware am Containerterminal durch den Frachtführer festgestellt, dass an dem Container Manipulationen vorgenommen wurden und nimmt er dies nicht zum Anlass, die Warenmenge zu überprüfen, trifft ihn hinsichtlich der Anmeldung einer unzutreffenden Warenmenge der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, der einem Erstattungsanspruch nach Art. 239 Abs. 1 Beistrich 2 Zollkodex entgegensteht.

Fundstelle(n):
DAAAB-77476

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.12.2005 - IV 195/04

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