Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Außerordentliche Beschwerde nach Inkrafttreten des sog. Anhörungsrügengesetzes
Am ist das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. „Anhörungsrügengesetz”) in Kraft getreten (BGBl 2004 I S. 3220; vgl. dazu Piekenbrock, AnwBl. 2005 S. 125 ff.; Rensen, MDR 2005 S. 181 ff.; Zuck, NJW 2005 S. 1226 ff.; Ulrici, Jura 2005 S. 368 ff.; Gehb, DÖV 2005 S. 683 ff.). Isolierte Kostenentscheidungen wie in Beschlüssen über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache sind unanfechtbar. Um gleichwohl Rechtsschutz zu ermöglichen, hat man früher die sog. „außerordentliche Beschwerde” zugelassen.
Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des ) ausgeschlossen. Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. „greifbarer Gesetzwidrigkeit” für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (so , BVerfGE 107 S. 395, 416 = DVBl. 2003 S. 1159 ff., mit Anm. Kley).
Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass außerhalb des geschriebenen Recht...