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Bewertung; | Ausweis der Körperschaftsteuer
Das (Revision eingelegt) läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die bisherige Rspr. zum ungeminderten KSt-Ansatz im EW des BV ist durch die ab 1993 in § 109 Abs. 1 BewG vorgeschriebene Übernahme der Steuerbilanzwerte überholt. (2) Auch die noch nicht festgesetzte KSt ist in der Handelsbilanz anzusetzen, die für die Steuerbilanz maßgeblich ist. (3) Gemäß § 278 HGB ist vom Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses auszugehen und die KSt-Minderung aus geplanter Ausschüttung zu berücksichtigen. (4) Dabei kommt es nicht darauf an, ob von dem Wahlrecht nach § 268 HGB Gebrauch gemacht wird, die Gewinnverwendung selbst auszuweisen.