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Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Insbesondere bei Auslandssachverhalten muss der Steuerpflichtige bereits bei einem steuerrelevanten Geschäftsabschluss seine Beweisvorsorgepflicht bedenken und sich die insoweit erforderliche Nachweismöglichkeit vertraglich sichern. Hat er das nicht getan, obwohl es ihm möglich gewesen wäre und war im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine Beweisvorsorge „veranlasst”, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er gehindert sei, den Sachverhalt aufzuklären oder die Beweismittel zu beschaffen.