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Vergleichszahlungen bei Vertragsauflösung
Abzug als Werbungskosten bei fortbestehendem Veranlassungszusammenhang
Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein Steuerpflichtiger sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten, mit Einkünfteerzielungsabsicht zusammenhängenden Investition zu lösen. Voraussetzung ist aber, dass der Veranlassungszusammenhang nicht durch eine neue, private Veranlassung überlagert wird.
Prozesskosten und Vergleichszahlung auch dann Werbungskosten...
Die Kläger schlossen einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen sollte. Aufgrund von schwerwiegenden Differenzen hinsichtlich der vertraglichen Leistungen zwischen den Klägern und dem Bauträger, kam es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu einem Vergleich, in dem der Erwerbsvorgang aufgehoben wurde. Die an den Bauträger gezahlte Vergleichszahlung in Höhe von 60 000 DM und die Prozesskosten machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu.
... wenn Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wird?
Die beim ...