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Bilanzierung | Behandlung von Contracting-Anlagen
Der BFH hat mit Urteilen v. - III R 28/97 (BStBl 2000 II S. 144), v. - III R 58/97 (BStBl 2000 II S. 449) und v. - III R 4/02 (BStBl 2003 II S. 305), entschieden, dass es sich bei Contracting-Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auszuweisen sind. Das Contracting kann nicht mit Leasing gleichgesetzt werden. Gegenstand des Leasings ist die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur eigenen Nutzung durch den Leasing-Nehmer mit der Möglichkeit, das Wirtschaftsgut zu erwerben. Bei den Contracting-Anlagen nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut selbst, um dem Contracting-Nehmer das aus dieser Nutzung stammende Produkt zur Verfügung zu stellen. Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen im konkreten Einzelfall unter Berücksichting der jeweiligen vertraglich...