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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 4366/03 E EFG 2006 S. 328 Nr. 5

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 16

Abgrenzung zwischen Unterhaltsrente, Veräußerungsrente und Versorgungsrente

Leitsatz

1. Die Ablösung laufender Rentenzahlungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen zwischen fremden Dritten begründet worden sind, kann nicht als anteiliger Minderungsposten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem betrieblichen Grundstücksteil geltend gemacht werden.

2. Die Annahme einer betrieblichen Veräußerungsrente kommt nicht in Betracht, wenn die übernommenen Rentenverpflichtungen nach den damaligen Vorstellungen der beteiligten Parteien nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten wertmäßig ausgewogen waren, sondern erkennbares Motiv die Fortführung des Lebenswerks des Rechtsvorgängers sein sollte.

3. Die Einstufung als teilentgeltliche Leistung setzt einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien bei dem Übertragungsgeschäft voraus.

4. Die Rentenzahlungen sind als Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG und nicht als Versorgungsrente im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen, wenn die nach dem Tode des Vermögensübergebers anspruchsberechtigten Rentenempfänger nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören und daher gegenüber dem Vermögensübernehmer keine Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 328 Nr. 5
WPg 2006 S. 796 Nr. 12
LAAAB-76928

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2005 - 18 K 4366/03 E

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