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Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
Vergütungen, die eine GmbH ihrem Geschäftsführer für Überstunden und/oder für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dar. Diese Beurteilung gilt im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Zuschläge führen ausnahmsweise nicht zu vGA, wenn nachgewiesen werden kann, dass für die Gewährung ausschließlich betriebliche Gründe entscheidend waren (Ausführungen zum externen und internen Fremdvergleich als Maßstab für die betriebliche Veranlassung). Betriebliche Gründe für die gesonderte Vergütung von zu unüblichen Zeiten erbrachten Leistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gaststätten-GmbH können weder auf einen äußeren noch auf einen inneren Fremdvergleich gestüt...