Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerberichtigung bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG n. F.
§ 15a Abs. 4 UStG n. F. sieht für sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 und 2 UStG vor, wenn sich im Zeitpunkt der Verwendung der sonstigen Leistung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung ergeben hat. Die Wahl des Berichtigungsverfahrens hängt davon ab, ob es sich um eine sonstige Leistung handelt, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, oder um eine sonstige Leistung, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird.
Sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist vorzunehmen, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung bezieht, die nicht in ein Wirtschaftsgut eingeht oder an diesem ausgeführt wird und deren Verwendung anders zu beurteilen ist, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. Sonstige Leistungen, die unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 4 UStG fallen, sind beispielsweise:
Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmenskonzept)
gutachterliche Leistungen
bestimmte Computerprogramme
Werbeleistungen
Anzahlung für länge...