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Gewerberecht | Zulässigkeit von IHK-Empfängen
Eine IHK überschreitet nicht ihre staatlich zugewiesenen Aufgaben durch die Ausrichtung von Empfängen, die die Möglichkeit bieten, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern der IHK und den Repräsentanten des Staates und der Wirtschaft herzustellen. Diese dienen damit letztlich auch, so das VG Gießen in einem Urteil v. - 8 E 3197/03 (GewArch 2006 S. 30), der Förderung der Wirtschaft i. S. des § 1 Abs. 2 IHKG.