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Umsatzsteuer | Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden. Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1 E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen. Nach der NWB DAAAB-76666 steht der zeitgleiche Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B der Umsatzsteuerbefreiung für die Klassen C, CE, D, DE, D1 oder D1 E nicht entgegen; die Ausbildungsleistung, die auf die Klasse B entfällt, ist aber umsatzsteuerpflichtig.