OFD Koblenz - S 7179 A - St 44 2

Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen

Wegen der zum in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV; BGBl 1998 I S. 2214) und der dadurch eingetretenen Änderung in der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen – § 6 FeV – gilt nach dem BStBl 2000 I S. 359, für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes:

Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden ( BStBl 1974 II S. 527). Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1 E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen.

Als „Lehrgang” ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Eine Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den vorgenannten Klassen auch die Fahrerlaubnis anderer Klassen (z.B. Klasse B) erwerben möchte.

Fraglich war jedoch, ob Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B voll umfänglich nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn diese zeitgleich mit einer der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1 E erworben worden sind, oder ob aber die Ausbildungsteile, die auf die Klasse B entfallen, umsatzsteuerpflichtig bleiben.

Die Erörterung der obersten Vertreter des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen führte zu dem Ergebnis, dass der zeitgleiche Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B der Umsatzsteuerbefreiung für die Klassen C, CE, D, DE, D1 oder D1 E nicht entgegen steht; die Ausbildungsleistung, die auf die Klasse B entfällt, aber umsatzsteuerpflichtig ist.

Hinsichtlich der Bescheinigung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG wird auf Tz. 2 des vorgenannten verwiesen.

Die Rdvfgen der und  – S 7179 A – St 44 sind hiermit überholt.

OFD Koblenz v. - S 7179 A - St 44 2

Fundstelle(n):
DAAAB-76666