Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
1. Die allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.
a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Dabei mag dahinstehen, ob die als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen,
„ob es einem Kaufmann bzw. Gewerbetreibenden nicht freisteht bzw. freistehen muss, nach seiner eigenen Überzeugung Umlaufvermögen und Anlagevermögen in seinem Gewerbebetrieb zu bilden”,
„ob der Kläger als Gewerbetreibender, selbst wenn er von Anfang an die Absicht hatte, Umlaufvermögen hinsichtlich aller Wohnungen zu bilden, die Wohnungen bzw. einen Teil dieser Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht seinem Anlagevermögen zuordnen kann” und,
„ob der Kläger im Nachhinein, nachdem eine Veräußerung sämtlicher Wohnungen nicht möglich war, die restlichen Wohnungen aus dem Umlaufvermögen in die private Verwaltung überführen durfte”
ergänzt durch die weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung hinreichend präzisierte und über den Einzelfall hinaus bedeutsame (abstrakte) Rechtsfragen darstellen. Es fehlt jedenfalls an einer hinlänglichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Hierzu wäre es namentlich —woran es fehlt— geboten gewesen, sich mit der im Streitfall einschlägigen umfänglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel auseinander zu setzen und schlüssig aufzuzeigen, wieso trotz dieser Rechtsprechung ein weiterer (im allgemeinen Interesse liegender) Klärungsbedarf bestehe (vgl. z.B. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N.).
2. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründungsschrift —nach Art einer Revisionsbegründung— in Erwägungen darüber, dass und warum das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit unzutreffend entschieden habe. Dies rechtfertigt indessen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer —woran es im Streitfall mangelt— schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch , Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2222).
3. Auch soweit der Kläger mit dem Hinweis, er habe im Schreiben vom Zeugen für seine Ausführungen benannt, die das FG hätte vernehmen müssen, nicht nur seinen Tatsachenvortrag untermauern, sondern darüber hinaus einen Verfahrensfehler rügen wollte, entspricht seine Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln und der Kläger, der auch im finanzgerichtlichen Verfahren vertreten war, hat in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter die unterlassene Zeugeneinvernahme gerügt habe bzw. aus welchen Gründen ihm dieses nicht möglich gewesen sei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 796 Nr. 4
YAAAB-76591