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Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs.3 EStG
I. Vorbemerkungen
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist (1925 ) eingeführt worden, um bestimmten Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung zu erleichtern. Da die Vorschrift eine besondere Form der Gewinnermittlung darstellt, kann sie nur bei den einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten zur Anwendung kommen, bei denen der Gewinn die Besteuerungsgrundlage bildet. Das ist bei den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit („Gewinneinkünfte”)
der Fall.
In der Praxis ist diese Form der Gewinnermittlung wesentlich einfacher und für den Steuerpflichtigen auch kostengünstiger als das Einrichten einer Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. S. 66 Der große Vorteil der Überschussrechnung liegt in ihrer einfachen Grundkonzeption und in ihrer einfachen Durchführbarkeit; sie verlangt keine Bestandskonten, keine Inventur und prinzipiell auch keine Kassenführung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ist allerdings der vierseitige Vordruck Einnahmen-Überschussrechnung („Anlage EÜR”) auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen, wenn die Betriebseinnahmen für den Betrieb nicht unter d...