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Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten bei vorweggenommener Erbfolge
Die Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts führt zu Anschaffungskosten beim Übernehmer. Bei Übertragung eines Wohnobjekts können die übernommenen Verbindlichkeiten nicht in voller Höhe als Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn in einem einheitlichen Vertrag sowohl betrieblich als auch privat genutzte Wirtschaftsgüter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Bei der Übertragung von Betriebs und Privatvermögen ist das dafür geleistete Entgelt nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. S. 8