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Verwirklichung des Erwerbsvorgangs
Ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist und die Beteiligten damit im Verhältnis zueinander gebunden sind. Unbeachtlich ist, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer i. S. des § 14 GrEStG auslöst oder nicht. Eine nachträglich vereinbarte Kaufpreiserhöhung ist bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.