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Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze
Wird die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEstG bemessen, ist Bemessungsgrundlage der Bedarfswert i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Durch die Verweisung des § 138 Abs. 3 BewG auf die Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG werden die (grundeigenen) Bodenschätze ausgeklammert. Sie gehören weder zum Grundvermögen noch zum Grundstücksbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne und scheiden daher bei der Bedarfswertermittlung aus. Ein gesonderter Ansatz dieser grundeigenen Bodenschätze mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) neben dem Bedarfswert kommt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht in Betracht.