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Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen bei Umwandlung in GmbH
Der Umstand, dass eine GmbH zuvor in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts tätig war, hat keine Auswirkungen auf die Bilanzierung. Denn die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH nach §§ 301 ff. UmwG führt nicht zu einer Änderung der Rechtspersönlichkeit. Die GmbH kann daher die Bilanzansätze der Anstalt des öffentlichen Rechts fortführen. Dem bilanziellen Ausweis der Pensionsrückstellung stehen weder die Teilnahme am Umlageverfahren der Niedersächsischen Versorgungskasse noch vom Land gewährte Gewährleistungszusagen entgegen.