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Umsatzsteuer | Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
Das nimmt ausführlich zur Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger in den Fällen der (Sicherungs-)Abtretung (insbesondere der Globalzession) bzgl. der Anwendung von § 13c UStG Stellung, soweit nicht der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger die Einziehungs- oder die Verfügungsbefugnis an einer Forderung hat. Hierzu erscheint in Kürze ein Beitrag in den NWB.