BMF - IV A 5 - S 7279 a - 2/06 BStBl I 2006 S. 207 Nr. 4

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG); Vereinnahmung abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger

Hinsichtlich der Anwendung von § 13c UStG gilt für Fälle der (Sicherungs-)Abtretung, insbesondere der Globalzession, soweit nicht der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger die Einziehungs- oder die Verfügungsbefugnis an einer Forderung hat, bezüglich der Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Der Abtretungsempfänger macht von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch:

  1. Maßgebender Rechtsgrund für die Einziehung der Forderung ist die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede. Eine Vereinnahmung durch das kontoführende Unternehmen (i.d.R. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der Sicherungsabtretung vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. In diesem Fall entzieht es dem leistenden Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis aufgrund der im Rahmen der Globalzession getroffenen Vereinbarungen.

  2. Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ansprüche, wie z.B. einer Einzelabrede, eines Pfandrechts oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

II. Der Abtretungsempfänger macht von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch:

  1. Insoweit ist die Abtretung für die Inhaberschaft an der Forderung maßgebend. Diese begründet auch bei mittelbarer Vereinnahmung (z.B. mittels Bareinzahlung oder Überweisung von einem anderen Konto des Gläubigers nach Vereinnahmung durch den Gläubiger) das Recht auf Entzug der Verfügungsbefugnis.

    Nach dem Sinn und Zweck des § 13c UStG soll der Abtretungsempfänger haften, soweit nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger über den eingegangenen Geldbetrag verfügen kann und daher die Verfügungsmacht über die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer hat. Nach Abschn. 182b Abs. 19 UStR gilt demnach in den Fällen der Sicherungsabtretung die Forderung auch dann durch den Abtretungsempfänger als vereinnahmt, wenn und soweit der leistende Unternehmer die Forderung zwar selbst einzieht, den Geldbetrag jedoch an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf diesen Betrag hat. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Forderungsbeträge auf einem beim Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingehen. Die Vereinnahmung des Forderungsbetrages durch den Abtretungsempfänger wird jedoch nicht bereits bei jedem Geldeingang auf einem bei dem Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers fingiert, dies grds. auch dann nicht, wenn sich das Konto des leistenden Unternehmers im Debet befindet, sondern nur soweit der Abtretungsempfänger die Verfügungsbefugnis erhält.

  2. Die Verfügungsbefugnis am Forderungsbetrag liegt in folgenden Fällen beim Abtretungsempfänger, so dass insoweit eine Vereinnahmung durch diesen fingiert wird:

    1. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und es besteht keine Kreditvereinbarung („Kreditlinie”, „Kreditrahmen”).

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      Ausgangsfall: Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen
      B. B hat sich die Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten
      lassen.
       
      Es besteht keine Kreditvereinbarung für das Konto des A bei B. Ein Kunde des A begleicht eine Forde-
      rung i.H.v. 34.800 € durch Barzahlung; A zahlt den Betrag auf sein Konto bei B ein, welches nach der
      Gutschrift noch einen Saldo von 5.000 € im Debet aufweist.
       
      B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und
      dem A insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen. Die Forderung gilt in voller Höhe als durch
      B vereinnahmt.
    2. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und eine bestehende Kreditvereinbarung („vereinbarte Überziehung”) ist ausgeschöpft.

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      Abwandlung 1: Für das Konto des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100.000 € (sog. „vereinbarte
      Überziehung”). Ein Kunde des A begleicht eine Forderung i.H.v. 34.800 € durch Überweisung auf das
      Konto des A bei B, welches nach der Gutschrift noch einen Saldo von 120.000 € im Debet aufweist.
       
      B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und
      dem A insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen. Die Forderung gilt in voller Höhe als durch
      B vereinnahmt.
    3. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und ein bestehender Kreditrahmen ist zwar noch nicht ausgeschöpft, wird jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geldeingang eingeschränkt. Das Konto des leistenden Unternehmers ist nach dieser Einschränkung (z.B. durch Kündigung oder Reduzierung des Kreditrahmens) über das vereinbarte Maß in Anspruch genommen.

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      Abwandlung 2: Für das Konto des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100.000 € (sog. „vereinbarte
      Überziehung”). Ein Kunde des A begleicht eine Forderung i.H.v. 34.800 € durch Überweisung auf das
      Konto des A bei B, welches nach der Gutschrift noch einen Saldo von 70.000 € im Debet aufweist. B
      reduziert den vereinbarten Kreditrahmen unmittelbar nach Gutschrift des Forderungseingangs auf
      50.000 €
       
      A kann über den gutgeschriebenen Forderungsbetrag nicht mehr verfügen, da er von B zum Ausgleich
      der eigenen (durch die Reduzierung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung verwendet wor-
      den ist und dem A kein weiterer Verfügungsrahmen auf seinem Konto verblieben ist. Die Forderung gilt
      in voller Höhe als durch B vereinnahmt.
    4. Der Abtretungsempfänger separiert den Geldbetrag nach Eingang auf dem Konto des leistenden Unternehmers auf ein anderes Konto, z.B. ein Sicherheitenerlöskonto.

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      Abwandlung 3: Für das Konto des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100.000 € (sog. „vereinbarte
      Überziehung”). Ein Kunde des A begleicht eine Forderung i.H.v. 34.800 € durch Überweisung auf das
      Konto des A bei B, welches nach der Gutschrift zunächst noch einen Saldo von 80.000 € im Debet auf-
      weist. B bucht den zunächst gutgeschriebenen Betrag auf ein Darlehnskonto des A um, welches von die-
      sem nicht bedient worden war.
       
      A kann über den gutgeschriebenen Forderungsbetrag nach Separierung durch B nicht mehr verfügen,
      da er von B zum Ausgleich der eigenen (neben dem Kontokorrent bestehenden Darlehns-)Forderung
      verwendet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dem A ein Verfügungsrahmen auf seinem Konto
      verblieben ist. Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B vereinnahmt.
       
      Gleiches gilt bei Umbuchung auf ein gesondertes Sicherheitenerlöskonto.
  3. Bei einem Kontokorrentkonto widerspricht das kontoführende Unternehmen Verfügungen des leistenden Unternehmers regelmäßig nicht bereits bei jedem Überschreiten des vereinbarten Kreditrahmens. In der Regel erfolgt ein Widerspruch erst dann, wenn die vorgenommene Anweisung den vereinbarten Kreditrahmen um mehr als 15 % überschreitet. In diesem Rahmen kann der leistende Unternehmer die Erfüllung seiner Kontoanweisungen vom kontoführenden Unternehmen regelmäßig noch erwarten. Es ist daher nur insoweit von einem Entzug der Verfügungsbefugnis über eingehende Beträge durch das kontoführende Unternehmen auszugehen, als das Konto des leistenden Unternehmers den vereinbarten Kreditrahmen auch nach der Gutschrift des Forderungseingangs um 15 % überschreitet; nur insoweit muss der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass er über den gutgeschriebenen Betrag nicht mehr verfügen können wird.

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    Abwandlung 4: Für das Konto des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100.000 € (sog. „vereinbarte
    Überziehung”). Ein Kunde des A begleicht eine Forderung i.H.v. 34.800 € durch Überweisung auf das
    Konto des A bei B, welches nach der Gutschrift noch einen Saldo von 110.000 € im Debet aufweist.
     
    Obwohl der Kreditrahmen des A keine weiteren Verfügungen zulässt und die Forderung damit als in
    voller Höhe als durch B vereinnahmt gelten könnte, ist davon auszugehen, dass A über einen Teilbetrag
    der gutgeschriebenen Forderung in Höhe von 5.000 € noch verfügen kann, da die kontoführenden Un-
    ternehmen im Allgemeinen nur den die Kreditlinie um 15 % übersteigenden Forderungseingang zum
    Ausgleich der eigenen (durch ausnahmsweise geduldete Überziehung des Kontokorrentkredits entstan-
    denen) Forderung verwenden wird und den A insoweit von einer Verfügung ausschließen. Die Forde-
    rung gilt daher in Höhe von 29.800 € als durch B vereinnahmt.
  4. Kündigt oder reduziert das kontoführende Unternehmen die Kreditlinie zwar ganz oder teilweise, ggf. auf einen geringeren Betrag, räumt es dem leistenden Unternehmer jedoch einen gewissen Zeitraum ein, um dieses Kreditziel (vereinbarte Überziehung) zu erreichen, wird es während dieses Zeitraums auch weiterhin Verfügungen des Unternehmers zu Lasten seines Kontokorrents innerhalb des bisherigen Kreditrahmens zulassen (geduldete Überziehung). In diesem Fall ist von einer Vereinnahmung durch das kontoführende Unternehmen für eigene Zwecke der Rückführung eingeräumter Kredite nur insoweit auszugehen, als die geduldete Überziehung insgesamt zu einer Verringerung des in Anspruch genommenen Kredits geführt hat. Bei dieser Betrachtung ist auf den Unterschiedsbetrag abzustellen, der sich nach Gutschrift des Geldeingangs zum Kreditbetrag im Kündigungszeitpunkt ergibt.

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    Abwandlung 5: Für das Konto des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100.000 € (sog. „vereinbarte
    Überziehung”), der auch vollständig ausgeschöpft ist. B kündigt diesen Kreditrahmen auf 40.000 €
    herab, räumt dem A jedoch eine Zeitspanne von 3 Monaten ein, um dieses Kreditziel zu erreichen und
    sagt dem A zu, Verfügungen zu Lasten dieses Kontos innerhalb des bisherigen Kreditrahmens zunächst
    nicht zu widersprechen. Innerhalb dieses Zeitraums verzeichnet B insgesamt 348.000 € Zahlungsein-
    gänge und führt Verfügungen von insgesamt 298.000 € zu Lasten des A aus.
     
    A hat bei einem Debet von 50.000 € nach Ablauf der drei Monate nicht mehr die Möglichkeit, über die
    seinem Konto gutgeschriebenen Forderungseingänge zu verfügen, da sowohl der (nun in Höhe von
    40.000 €) vereinbarte, als auch der üblicherweise zusätzlich geduldete Kreditrahmen (in Höhe von
    weiteren 15 %, hier 6.000 €) ausgeschöpft ist und B diese Beträge zum Ausgleich der eigenen (durch
    die teilweise Kündigung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung verwendet hat. Wegen der
    Zusage von B, zunächst die Verfügungsmöglichkeit des A im bisherigen Umfang zu belassen, gelten die
    Forderungen nicht in Höhe von 348.000 € als durch B vereinnahmt, sondern nur im Umfang der tat-
    sächlichen Verwendung zur Darlehnsrückführung von 50.000 €. Eine Haftung des B besteht dement-
    sprechend für die in den durch B als vereinnahmt geltenden Forderungen enthaltene Umsatzsteuer von
    6.896 €.

III. Anwendung in Fällen des Forderungskaufs

Die Ausführungen unter I. und II. gelten hinsichtlich der Vereinnahmung eines Kaufpreises für eine abgetretene Forderung durch den Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger (Abschn. 182b Abs. 20 UStR) entsprechend, soweit der Kaufpreis auf einem beim Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingeht.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Forderungen anzuwenden, die nach dem abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurden. Da die Abtretung erst mit der Entstehung der Forderung vollendet ist, gilt dies grundsätzlich auch bei vor dem abgeschlossenen Globalzessionen, wenn die abgetretene Forderung nach dem entstanden ist (§ 27 Abs. 7 UStG). Insoweit ist allerdings die Übergangsregelung des Abschn. 182b Abs. 38 UStR zu beachten, der die Anwendung von § 13c UStG bei vor dem abgeschlossenen Globalzessionen auf nach dem entstandene Forderungen einschränkt.

Die Anwendung ist nicht auf Kreditinstitute als kontoführende Unternehmen beschränkt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 5 - S 7279 a - 2/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 207
DB 2006 S. 305 Nr. 6
DStR 2006 S. 275 Nr. 7
SJ 2006 S. 14 Nr. 6
MAAAB-76650