Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Gesetze: GrEStG § 16
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit Vertrag vom ein Grundstück. Er hatte nach dem Vertrag das Recht, an seiner Stelle einen Dritten als Käufer zu benennen. Er teilte das Grundstück und verkaufte die neu entstandenen beiden Parzellen im Dezember 2003 und März 2004 an Dritte. Das damals zuständige Finanzamt setzte für den Grundstückskauf vom Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der mit Abschluss des Kaufvertrags vom nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entstandene Anspruch auf Grunderwerbsteuer sei nicht nach § 16 Abs. 1 GrEStG wieder entfallen. Der Erwerbsvorgang sei nicht rückgängig gemacht worden. Vielmehr habe der Kläger das Grundstück im eigenen Namen nach Teilung weiterverkauft. Selbst wenn der Kläger statt der Weiterveräußerung einen Dritten benannt hätte, der als Käufer in den Kaufvertrag eingetreten wäre, hätte darin keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG gelegen (Hinweis auf , BFHE 113, 387, BStBl II 1975, 47).
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger gegen diese Beurteilung. Er habe sich vom Ursprungsvertrag losgesagt, indem er gegenüber dem Notar die beiden Dritten als Käufer benannt und zugleich die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt habe. Zu einem solchen Sachverhalt gebe es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer sei deshalb eine Entscheidung des BFH erforderlich.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das während des Beschwerdeverfahrens zuständig gewordene Finanzamt) hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Das vorher zuständige Finanzamt hält die Beschwerde für unbegründet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.
1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschlüsse vom II B 156/03, BFH/NV 2005, 71, und vom II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054).
2. Solche Darlegungen fehlen im Streitfall. Der Kläger hat sich weder mit dem bereits vom FG angeführten BFH-Urteil in BFHE 113, 387, BStBl II 1975, 47 noch mit der weiteren Rechtsprechung des BFH zu § 16 Abs. 1 GrEStG auseinander gesetzt. Wie der (BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung des
§ 16 GrEStG der systematische Zusammenhang zwischen den Steuertatbeständen des § 1 GrEStG und der gegenläufigen Vorschrift des § 16 GrEStG von maßgeblicher Bedeutung. Bei § 16 GrEStG handelt es sich danach um eine am Besteuerungszweck orientierte Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG. Die bei Verwirklichung eines der Rechtsvorgänge des § 1 GrEStG entstandene Steuer entfällt im Grundsatz nach § 16 GrEStG dann wieder, wenn es zu den durch diese Rechtsvorgänge intendierten Grundstücksumsätzen tatsächlich (wirtschaftlich) nicht kommt oder es nicht auf Dauer bei ihnen verbleibt. Danach kann für die Tatbestände des § 16 GrEStG nicht nur auf die Aufhebung eines Rechtsvorgangs i.S. von § 1 GrEStG abgestellt werden, sondern muss auch dessen tatsächliche (wirtschaftliche) Rückgängigmachung verlangt werden. Zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber müssen alle Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art, die von grunderwerbsteuerlicher Relevanz sind, beseitigt sein.
Der BFH hat diese Rechtsprechung seither immer wieder bestätigt und betont, dass § 16 GrEStG sowohl die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts als auch die Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers erfordert. Der Erwerber darf die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück gegenüber dem Veräußerer nicht behalten (, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; BFH-Beschlüsse vom II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom II B 27/04, BFH/NV 2005, 913, je m.w.N.). Die Vertragsparteien müssen vom Vollzug des Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Sie müssen dazu sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (, BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675, unter II. 2. a; vom II R 42/92, BFH/NV 1995, 924, unter II. 3. b cc, und vom II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495, unter II. 2. a; , BFH/NV 1997, 61, unter II. 2.).
Mit der Literatur zu § 16 GrEStG hat sich der Kläger ebenfalls nicht befasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 615 Nr. 3
LAAAB-76205