OFD Münster

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einzelne Vorschriften des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG), insbesondere der §§ 36 – 38 KStG; Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO

Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 5/2004 (ursprüngliche Version vom )

Bezug:

Unter Bezugnahme auf die Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 01/2004 vom und die an die Körperschaftsteuer-Hauptsachgebietsleiter/-innen und Körperschaftsteuer-Hauptsachbearbeiter/-innen gerichtete E-Mail vom , wird mitgeteilt, dass zwischenzeitlich zu der o. g. Thematik mehrere finanzgerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster anhängig sind (Az.: 9 K 1526/04 K; 9 K 2304/04 K, F; 9 K 6468/03 K, F).

Die OFD bittet daher in gleich gelagerten Fällen die Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ruhend zu stellen.

Sollten hinsichtlich dieser Thematik zwischenzeitlich weitere Klagen vor dem FG Münster anhängig geworden sein oder werden, bittet die OFD, ihr diese unter Angabe des finanzgerichtlichen Aktenzeichens kurz per E-Mail mitzuteilen.

Der Bundesfinanzhof hat mit dem zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom Az.: I R 107/04 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in den §§ 36 und 37 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Steuerpflichtige hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerden erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BvR 2192/05 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Anhängige Verfahren ruhen weiterhin nach § 362 Abs. 2 Satz 2 AO.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
LAAAB-76082