Suchen
OFD Hannover - FG 2029 - 11 - StO 144

Übersendung von Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG)

Das NFG übersendet dem am Rechtsstreit beteiligten Finanzamt neben der Urteils(Beschluss-)ausfertigung bzw. Ausfertigung des Gerichtsbescheids jeweils einen zusätzlichen Ausdruck seiner Entscheidung. Die OFD bittet, diesen Abdruck nebst Aktenvermerk über die Entscheidung, ob Nichtzulassungsbeschwerde, Revision oder Beschwerde einzulegen ist, ohne Anschreiben der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Oldenburg so rechtzeitig vorzulegen, dass diese im Rahmen ihrer Leitungsbefugnis (§ 8 Abs. 6 FVG) auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann.

Zu diesem Zweck bittet die OFD, einen Beamten zu bestimmen, der für die vollständige und unverzügliche Vorlage der Abdrucke verantwortlich ist. Er hat den Tag des Eingangs der Entscheidung beim Finanzamt und den Tag der Absendung auf den Abdrucken durch Stempelaufdruck, Namenszeichen und Datum zu bestätigen.

Zugleich ist sofort mit dem für das Verfahren zuständigen Bearbeiter zu überprüfen, ob Nichtzulassungsbeschwerde, Revision oder Beschwerde (§ 128 FGO) einzulegen ist, wenn dem Klageantrag oder einem sonstigen Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise entsprochen wurde. Über die Einlegung entscheidet der Vorsteher oder sein ständiger Vertreter. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten, der der Oberfinanzdirektion mit dem Urteil, Beschluss oder Gerichtsbescheid zusammen zu übersenden ist. Auf die kurze Beschwerdefrist von zwei Wochen bei Beschlüssen des Finanzgerichts (§ 129 Abs. 1 FGO) wird hingewiesen.

Entscheidungen, durch die das Gericht die Klage ohne grundsätzliche Rechtsausführungen als unzulässig abgewiesen hat, insbesondere wegen fehlender Prozessvollmacht, fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens, sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 149 Abs. 1 FGO), wenn sie keine grundsätzlichen Rechtsausführungen enthalten, und Beschlüsse, durch die nach Rücknahme der Klage das Verfahren eingestellt wird (§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO), sind nicht vorzulegen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, durch die das Gericht nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten entscheidet (§ 138 Abs. 1 FGO), wenn die Kostenentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsausführungen enthält und dem Antrag des Finanzamts entspricht bzw. mit Einverständnis des Finanzamts ergeht.

Ferner sind Entscheidungen des NFG nicht vorzulegen, in denen das Gericht ganz oder im Wesentlichen unter Hinweis auf § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht, weil es der Begründung im Einspruchsbescheid folgt.

OFD Hannover v. - FG 2029 - 11 - StO 144

Fundstelle(n):
RAAAB-76080