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Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl
Die Einhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur konnte – schon für die Zeit vor der am in Kraft getretenen Reform des KSchG – ein sonstiges berechtigtes betriebliches Bedürfnis i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F. sein. Ob ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis am Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur besteht, ist immer im Hinblick auf die speziellen Betriebszwecke und ggf. deren Umsetzung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat bei der Bildung der Altersgruppen einen gewissen Beurteilungsspielraum (, BB 2005 S. 2083).