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Einschränkung der Entfernungspauschale und lohnsteuerliche Auswirkungen
Die Entfernungspauschale soll mit Wirkung ab dem Jahr 2007 eingeschränkt werden. Eine gesetzliche Änderung ist hierzu bislang noch nicht verabschiedet worden. Dem Vernehmen nach soll aber eine Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer mit 0,30 € abziehbar sein. Offen ist gegenwärtig, ob Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel weiterhin abziehbar ist, selbst wenn sich diese Kosten auf die ersten 20 Entfernungskilometer beziehen.
Diese Reduzierung hat auch Auswirkungen auf die LSt-Pauschalierung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Pauschalierungsumfang wird reduziert, weil nur insoweit eine Pauschalierung möglich ist, wie ein Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale besteht.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen (inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung: 30 000 €) für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (20 Entfernungskilometer) zur Verfügung gestellt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt: | ||
Privatfahrten: | ||
30 000 € · 1 % = | 300,00 € | |
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: | ||
30 000 € · 0,03 % · 20 Entfernungskilometer = | 180,00 € | |
Summe | 480,00 € |
Von dem geldwerten Vor...