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Spenden von Ehegatten steuerlich optimal gestalten
BFH-Urteil bestätigt den zusätzlichen Abzugshöchstbetrag für beide Ehegatten
Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag für Spenden gem. § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40 000 DM (jetzt: 20 450 €) steht bei zusammenveranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.
Einheit der Ehegatten beim Sonderausgabenabzug
Die Finanzverwaltung ging in dem vom BFH entschiedenen Fall von der „Einheit der Ehegatten beim Sonderausgabenabzug” aus und folgerte, Vergünstigungen könnten von Ehegatten generell nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen habe. Umgekehrt seien sämtliche Sonderausgaben der Ehegatten einheitlich zu erfassen, ungeachtet dessen, wer den abziehbaren Aufwand schulde und tatsächlich leiste. Zusammenveranlagten Ehegatten sollte daher der zusätzliche Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG nur einmal und gemeinsam zustehen.
Keine uneingeschränkte Spendereinheit . . .
Der BFH bestätigte zwar den Grundsatz der Einheit der Ehegatten beim Sonderausgabenabzug, stellte indes klar, dieser bedeute nicht, dass Ehegatten als Spendereinheit nur die Beträge steuerlich als Sonderausgaben abziehen können, die auch bei Ledigen zu berücksichtigen sind. Die verfassungskonforme Auslegung von § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG, wie sowohl vom FG Köln als auch vom BFH herangezogen, stelle gerade ei...