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Bildung von Anlagevermögen trotz anschließender Betriebsveräußerung
Abgrenzung Anlage- von Umlaufvermögen
Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind auch dann Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn die gesamte organisatorische Einheit kurze Zeit später mit der Absicht der Weiterführung veräußert wird.
Begriff des Anlagevermögens
Der Begriff des Anlagevermögens und der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens sind steuerlich nicht bestimmt. Die Definition richtet sich nach den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften. Danach ist Anlagevermögen ein Wirtschaftsgut, das am Bilanzstichtag dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, im Streitfall § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965), während Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden.S. 3
Grundsätze gelten auch bei Veräußerung des Betriebs
Wirtschaftsgüter, die perse dazu bestimmt sind, einem Betrieb dauerhaft zu dienen, verlieren diese Eigenschaft nicht deshalb, weil der Betrieb, dem sie dienen, veräußert wird. Dies gilt selbst dann, wenn sie kurz vor der Veräußerung möglicherweise auf Wunsch des Unternehmenskäufers erworben wurden.
Veräußerung einer organisatorischen Einheit
Diese Grundsätze gelten jedenfall...