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BBV Nr. 2 vom Seite 44

Checkliste zur Jahresbescheinigung: Was Sie jetzt bei der Steuererklärung 2005 beachten müssen

So entgehen Sie möglichen Steuerfallen durch voreilige Übernahme der Daten

Nach § 24c EStG müssen inländische Kreditinstitute für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Bei der aktuellen Jahresbescheinigung für 2005 sind wichtige Neuerungen im Vergleich zum Vorjahr zu beachten. Nachfolgend werden die Besonderheiten dargestellt, die beim Übertrag der bescheinigten Daten in die Steuererklärung beachtet werden müssen.

I. Grundlagen

§ 24c EStG schreibt allen deutschen Kreditinstituten vor, dass für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist. Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf

  • Kapitaleinnahmen, die nach dem zufließen,

  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerungen auf einem seit dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag beruhen sowie

  • Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich nach dem erfolgt.

Bei der aktuellen Jahresbescheinigung für 2005 sind zwei Neuerungen im Vergleich zum Vorjahr zu beachten (vgl. auch , BStBl 2004 I S. 854; v. - S 2401/S 2256 NWB WAAAB-42157):

  • Bei Veräußerungsvorgängen und Terming...

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