Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen sind bei Einhalten der Freigrenze kein Arbeitslohn
Führt der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung für seine Arbeitnehmer durch, deren Kosten pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 200 DM (ab 1993) und 110 € (ab 2002) nicht übersteigen, so führt dies selbst dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Betriebsveranstaltung mehrtägig ist.
Mit seiner Entscheidung vom gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der mehrtägige Betriebsveranstaltungen unüblich seien und daher selbst bei Unterschreiten der Freigrenze Arbeitslohn zu bejahen sei (so noch im , BStBl 1985 II S. 529). Zugleich folgt der BFH damit der Finanzverwaltung, die in R 72 Abs. 3 Satz 2 LStR 2002 ebenfalls nicht mehr auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung abstellt. Entscheidendes Kriterium für die Prüfung, ob die ein- oder ...