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Steuerpflicht der Integrationskurse
Bei der Durchführung von Integrationskursen erbringt der Kursträger eine steuerbare Leistung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Soweit der Kursteilnehmer einen Teil des Entgelts selbst unmittelbar an den Kursträger zahlt, hat dies keinen Einfluss auf die Leistungsbeziehung. Für die Leistungen der Kursträger kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht.