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Prozessgebühr bei Tätigkeit in mehreren Instanzen
Vertritt ein Bevollmächtiger den Kläger im ersten Rechtszug, im Rechtsmittelverfahren und nach der Zurückverweisung durch den BFH erneut im zweiten Rechtszug vor dem Finanzgericht, steht ihm für das Verfahren im zweiten Rechtszug vor dem Finanzgericht keine erneute Prozessgebühr zu.