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Ausschluss der Buchwertfortführung bei Spaltung
Die Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 in Fällen der Spaltung von Unternehmen ist nach § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 unwiderleglich in allen Fällen ausgeschlossen, in denen die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung veräußert werden. Der Wortlaut der Regelung erfasst auch Fälle, in denen Anteile an beiden beteiligten Gesellschaften innerhalb der Fünf-Jahres-Frist verkauft werden.