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Steuererlass bei Abfindungszahlung
Wird dem Steuerpflichtigen mehr genommen, als er erwirtschaftet hat, wird die Einkommensteuer zur Substanzsteuer und verliert dadurch ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, so dass der damit einhergehende Grundrechtseingriff nicht mehr verfassungsgemäß ist. Wird eine Entschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt undS. 6 daher wegen fehlender Zusammenballung zum normalen Tarif besteuert, so dass im Ergebnis die zweite Entschädigungsrate hinwegbesteuert wird, ist die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie die bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entstehende Steuer übersteigt.