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Gewerbliche Tätigkeit eines Herstellungsleiters in Medienwirtschaft
Eine Art Wissensprüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur zur Abrundung eines sich bereits aus dem Tatsachenvortrag ergebenden Bilds über die theoretischen Kenntnisse durchzuführen. Aus einer heute möglichen akademischen Ausbildung im Bereich Filmproduktion sowie Medienwirtschaft, die auch zur Ausübung der Tätigkeit eines Herstellungsleiters befähigen würde, kann nicht gefolgert werden, dass die Tätigkeit als „ähnlicher Beruf” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.