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Abkürzung des Vertragswegs
BFH gewährt Werbungskostenabzug
Der Steuerpflichtige kann nach § 9 EStG bei der jeweiligen Einkunftsart die Aufwendungen abziehen, die er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen tätigt. Ein umstrittenes Thema in diesem Zusammenhang ist die steuerliche Behandlung der Übernahme von Aufwendungen durch Dritte. Ein Dritter kann die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen dergestalt übernehmen, dass er unmittelbar an den Gläubiger des Steuerpflichtigen für diesen zahlt (Abkürzung des Zahlungswegs). Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag ab und leistet die Zahlung, handelt es sich um eine Abkürzung des Vertragswegs. Mit der Frage, ob in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug für den Steuerpflichtigen möglich ist, hat sich der BFH in seiner Entscheidung v. - IX R 25/03 auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Der Vater des späteren Klägers beauftragte im Interesse des Sohns Handwerker mit Erhaltungsarbeiten an dessen Immobilie, aus deren Vermietung der Sohn Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Der Vater beglich auch die auf seinen Namen ausgestellten und erst nachträglich auf den Namen des Klägers geänderten Rechnungen. Das Finanzamt v...