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Unterhaltsrecht | Anrechnung des staatlichen Kindergelds
Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine – um eine Ausbildungspauschale verminderte – Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (). Diese Frage war in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten (s. einerseits z. B. OLG Celle, FamRZ 2003 S. 1408 [Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes] und andererseits OLG Koblenz, NJW-RR 2005 S. 586).